Kontakt des Landesschiedsgerichts:
Ursulum 7
35396 Gießen
Telefon: 0641-93131489
E-Mail: landesschiedsgericht@afd-hessen.de
(Kontakt auch über die Geschäftsstelle des Landesverbands möglich)
Aufgabe und Zuständigkeit des Landesschiedsgerichts (LSG) der Alternative für Deutschland
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landesschiedsgerichts (LSG) ergibt sich aus §§ 1 und 8 der Schiedsgerichtsordnung (SGO). Hiernach ist das LSG, abgesehen von den in die originäre Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts fallenden Verfahren, im Sinne von § 14 des Parteiengesetzes zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden, sowie zur Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegen Parteimitglieder berufen.
Formen
Für die Anrufung des Schiedsgerichts ist es nach § 10 Abs. 2 SGO erforderlich, dass die Anrufung (Antragsschrift) schriftlich in Papierform – mit drei Kopien – bei der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts eingereicht wird.
Die Antragsschrift muss nach § 10 Abs. 3 SGO enthalten:
- Namen, Kontaktdaten und Mitgliedsnummer des Antragstellers,
- die Bezeichnung des Antragsgegners und dessen Kontaktdaten,
- einen konkreten Antrag,
- eine Antragsbegründung einschließlich einer Schilderung des Sachverhalts und der behaupteten Rechtsverletzung.
Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen
Die Anfechtung einer Wahl und von Parteitagsbeschlüssen (§ 12 SGO) ist nur zulässig binnen eines Monats nachdem der Antragsteller von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat oder bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt hätte erlangen müssen, längstens aber ein halbes Jahr nach dem Tag der Wahl oder der Beschlussfassung. Die Anfechtung ist nur begründet, wenn der behauptete Mangel geeignet war, das Ergebnis der Abstimmung zu beeinflussen.
Hinweise des LSG:
Die Richter am LSG sind ehrenamtlich tätig. Bei einer Vielzahl von Anrufungen sind Verzögerungen in der Bearbeitung leider unvermeidlich.
Trotz aller Emotionalität, die Gerichtsverfahren innewohnt, erwartet das LSG von allen Beteiligten, dass diese in Achtung vor dem Gericht und der Satzung sich sachlich äußern und den Anweisungen des Gerichtes Folge leisten. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, einen Außenstehenden mit seiner Vertretung zu beauftragen.
Die Richter am LSG sind unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und in ihren Entscheidungen nur den Gesetzen, den zuständigen Satzungen und Gewissen verpflichtet. Auf gezielte Einflussnahmen jedweder Art ist daher zu verzichten. Sie werden Verfahren in keinerlei andere Richtung lenken.
Im Übrigen bittet das LSG dringend, von Anfragen bezüglich einer Rechtsberatung Abstand zu nehmen.
Die Satzungen und Ordnungen der Partei finden Sie hier:
www.afd-hessen.de/satzung